vorheriges Dokument

6. Ergebnisse

Reich1. AuflJänner 2025

Rechtsfolge einer typischen Treuhandklausel ist, dass der abzuwickelnde Vertrag ein unechter Vertrag zugunsten Dritter wird. Die Leistungen aus dem Vertrag sind an den Abwicklungstreuhänder zu erbringen. Er ist der begünstigte Dritte – oben Punkt 3.2. Der Zweck der Abwicklungstreuhand liegt darin, dem Schuldner die Rückabwicklung abzusichern.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!