Rechtsfolge einer typischen Treuhandklausel ist, dass der abzuwickelnde Vertrag ein unechter Vertrag zugunsten Dritter wird. Die Leistungen aus dem Vertrag sind an den Abwicklungstreuhänder zu erbringen. Er ist der begünstigte Dritte – oben Punkt 3.2. Der Zweck der Abwicklungstreuhand liegt darin, dem Schuldner die Rückabwicklung abzusichern.

