Die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens ist Voraussetzung für eine kartellrechtliche Intervention nach Art 102 AEUV. Sie wird in zwei Schritten geprüft: Zuerst erfolgt – wie in Punkt 3 ausgeführt – eine Marktabgrenzung, dh es wird das Wettbewerbsgeschehen als Ganzes erfasst. Danach wird eine Überprüfung der Marktbeherrschung ieS durchgeführt; es wird dabei ein Unternehmen im Wettbewerb situiert und dessen wettbewerbliche Rolle analysiert. Diese beiden Prüfungsschritte haben dasselbe Ziel: die Feststellung des Wettbewerbsdrucks auf ein Unternehmen.381

