Das Gesetz erlegt Unternehmern, die gemäß § 189 UGB vom 3. Buch erfasst sind, bestimmte Pflichten betreffend die Rechnungslegung auf. Dabei geht es im Kern um zwei Anforderungen: (1) die fortlaufende ordnungsgemäße Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle und der Vermögensentwicklung und (2) eine Abrechnung über die wirtschaftliche Lage und den wirtschaftlichen Erfolg in regelmäßigen Zeitabständen. Ersteres ist die Führung der Bücher einschließlich der unternehmensbezogenen Korrespondenz. Die Verpflichtung zur Buchführung regelt das UGB in § 190; die Pflicht zur Aufbewahrung der Unterlagen folgt in § 212 nach. Die zweite Anforderung wird in § 193 Abs 2 UGB als Erstellung des Jahresabschlusses für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres bezeichnet. Jahresabschluss ist gemäß Abs 4 die Gesamtbezeichnung für die Bilanz und die Gewinn- und Verlust- (G&V-) Rechnung. Der alljährlichen Bilanz geht bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs die Eröffnungsbilanz voraus (§ 193 Abs 1 UGB).