Genossenschaften sind keine Kapitalgesellschaften, ähneln ihnen aber doch zumindest in zwei wichtigen Strukturmerkmalen: Auch sie sind Körperschaften (damit: juristische Personen), und ihre Mitglieder genießen einen Haftungsschutz, der im Einzelnen allerdings unterschiedlich ausgestaltet ist. Das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gilt für „Vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen (Genossenschaften)“. Diese Legaldefinition des § 1 GenG weist Genossenschaften zunächst als „
Vereine“, dh als Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit aus. Von den Körperschaften des Kapitalgesellschaftsrechts unterscheidet sich die Genossenschaft allerdings durch zwei Wesensmerkmale: Sie verfügt erstens über eine
nicht geschlossene Mitgliederzahl, weil zwar die Mitgliedschaft als solche an bestimmte persönliche oder sachliche Voraussetzungen geknüpft und die Zahl der Genossenschafter nach unten oder oben begrenzt werden kann, die Möglichkeit einer Änderung im Mitgliederbestand (Eintritt, Austritt oder Ausschließung) aber zwingend gegeben sein muss. Und da jeder Genossenschafter mindestens einen Geschäftsanteil durch Kapitaleinlage übernehmen muss, ist die Einlagesumme der Genossenschaft variabel, dh die Genossenschaft hat kein festes Nennkapital wie die AG und GmbH. Dementsprechend gibt es bei der genossenschaftlichen Finanzverfassung keine den Kapitalgesellschaften vergleichbaren Vorschriften zur Kapitalaufbringung (zB Mindestkapital - vgl § 7 AktG; § 6 GmbHG) und Kapitalerhaltung (vgl §§ 52, 175 ff AktG; §§ 54 ff, 82 GmbHG).