Fall 31: Die Beklagten waren Geschäftsführer der A-GmbH und schlossen im September 1993 für diese einen Mietvertrag über Büroräume und Abstellplätze mit dem Vermieter V ab. Hieraus steht eine Forderung von 24.500 € offen.
Wie die Beklagten wussten, war die GmbH schon beim Abschluss des Mietvertrages zahlungsunfähig und überschuldet. V nimmt die Beklagten persönlich auf Schadenersatz in Höhe des Forderungsausfalls in Anspruch. Mit Erfolg?1

