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Kap 17. Sonderprobleme der GmbH

Roth/Fitz2. AuflSeptember 2006

Fall 31: Die Beklagten waren Geschäftsführer der A-GmbH und schlossen im September 1993 für diese einen Mietvertrag über Büroräume und Abstellplätze mit dem Vermieter V ab. Hieraus steht eine Forderung von 24.500 € offen.

Wie die Beklagten wussten, war die GmbH schon beim Abschluss des Mietvertrages zahlungsunfähig und überschuldet. V nimmt die Beklagten persönlich auf Schadenersatz in Höhe des Forderungsausfalls in Anspruch. Mit Erfolg?11Vgl OGH wbl 1997, 210.

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