a) Die AG ist die klassische Grundform der Kapitalgesellschaft, die GmbH eine moderne Adaption bestimmter Grundgedanken des Aktienrechts an die speziellen Zwecke des kleineren Unternehmens. In der AG stellt sich die kapitalgesellschaftliche Konzeption am klarsten als Gegenstück zu derjenigen der Personengesellschaft dar, die GmbH bringt demgegenüber gewisse personalgesellschaftliche Momente wieder ein. Die AG und ihr Recht haben sich im 19. Jh. praktisch weltweit aus den wirtschaftlichen Bedürfnissen heraus entwickelt; die Ausbildung des Aktienrechts bezog zunächst ihre maßgeblichen Impulse aus den gesellschaftlich-wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die Kodifikationen - in Österreich: Vereinspatent von 1852, AHGB von 1862 - folgten der Entwicklung nach und lassen sich hauptsächlich als Reaktion auf eingetretene Missstände, als Schutzgesetze zugunsten gefährdeter Interessen erklären. Dabei setzten sie zunächst hauptsächlich auf eine Eindämmung des Aktienwesens durch staatliche Kontrolle und Genehmigungsvorbehalte; dieses sog Konzessionssystem dauerte in Österreich zumindest formal bis 1938. Dann trat auch hier das deutsche AktG von 1937 in Kraft; und auch das geltende AktG von 1965 ist in seiner Grundform nicht viel mehr als eine Austrifizierung jenes Gesetzes, hat allerdings seither wichtige, teils europäisch, teils eigenständig inspirierte Reformen erfahren.