Die Firmenbucheintragung ist wie bei der OG für das Entstehen der Rechtsform konstitutiv (§ 123 Abs 1 mit § 161 Abs 2 UGB). Vor Eintragung ist die KG daher Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für sie gilt allerdings die haftungsrechtliche Sonderbestimmung des § 176 Abs 1 S 1. Dazu sogleich. Ansonsten gilt auch hier für die Vorgesellschaft die Regelung des § 123 Abs 2 UGB.