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Kap 12. Die KG

Roth/Fitz2. AuflSeptember 2006

1. Wesen und Bedeutung

392
Die KG ist eine Abart der OG, die sich dieser gegenüber dadurch auszeichnet, dass eine zweite Klasse von haftungsprivilegierten Gesellschaftern hinzutritt (§ 161 Abs 1 UGB). Es gibt bei der KG also mindestens einen Gesellschafter, der nach den Vorschriften des OG-Rechts (§§ 128 ff) haftet - den unbeschränkt haftenden Gesellschafter oder Komplementär -, und auf der anderen Seite mindestens einen Gesellschafter mit haftungsrechtlichem Sonderstatus - den Kommanditisten, auf den der Name dieser Gesellschaft verweist.

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