Das AngG findet seit seiner Änderung mit dem arbeitsrechtlichen Begleitgesetz BGBl 833/1992 Anwendung auf die „Dienstverhältnisse von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handelsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.“ 137

