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B. Kollektivverträge

Thöny1. AuflOktober 2007

Kollektivverträge finden grundsätzlich Anwendung auf die Arbeitnehmer des Arbeitgebers, der der vertragsabschließenden Innung der Wirtschaftskammer durch deren Verordnung zugeteilt wurde. Zumeist bestehen unterschiedliche Kollektivverträge für Arbeiter und Angestellte.

Einzelne Kollektivverträge schließen jedoch Arbeitnehmer, die nicht vollzeitbeschäftigt sind, gänzlich vom Anwendungsbereich aus140140So legte etwa der Kollektivvertrag für Arbeiter im Taxi- und Mietwagengewerbe in Vorarlberg bis Ende 2006 fest, dass lediglich Arbeitnehmer mit einer Normalarbeitszeit von 60 Stunden in seinen Anwendungsbereich fallen.. Andere wiederum verwehren einzelne Ansprüche.

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