Kollektivverträge finden grundsätzlich Anwendung auf die Arbeitnehmer des Arbeitgebers, der der vertragsabschließenden Innung der Wirtschaftskammer durch deren Verordnung zugeteilt wurde. Zumeist bestehen unterschiedliche Kollektivverträge für Arbeiter und Angestellte.
Einzelne Kollektivverträge schließen jedoch Arbeitnehmer, die nicht vollzeitbeschäftigt sind, gänzlich vom Anwendungsbereich aus140. Andere wiederum verwehren einzelne Ansprüche.

