In Österreich gab es zuvor mehrfach kollektivvertragliche bzw. betriebliche Regelungen, die Teilzeitbeschäftigte von Ansprüchen ausschlossen. Deshalb erfolgte mit der AZG-Novelle BGBl 1992/833 eine Klarstellung, dass Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden dürfen, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.

