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F. Umsetzung in § 19d Abs 6 AZG133133In der Fassung BGBl 1997/46.

Thöny1. AuflOktober 2007

In Österreich gab es zuvor mehrfach kollektivvertragliche bzw. betriebliche Regelungen, die Teilzeitbeschäftigte von Ansprüchen ausschlossen. Deshalb erfolgte mit der AZG-Novelle BGBl 1992/833 eine Klarstellung, dass Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden dürfen, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.

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