a) AZG
Nach den Bestimmungen des AZG von 1969131 wurde eine tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden für Frauen und eine daran anschließende Mindestruhezeit von 11 Stunden normiert. Im Gegensatz zu der für Männer anzuwendenden Bestimmung war eine Lockerung dieser Bestimmung für Frauen unter keinen Voraussetzungen zulässig.

