Eines der grundlegendsten Ziele der Gemeinschaft war stets die Förderung und Sicherung der Gleichstellung von Frauen und Männern. Schon 1957 im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wurde das Gleichheitsprinzip festgeschrieben. Es findet Ausdruck in zahlreichen Bestimmungen des primären Gemeinschaftsrechtes und wurden ab 1975 zahlreiche Rechtsakte des sekundären Gemeinschaftsrechtes erlassen, um die Erreichung dieses Zieles in der Arbeitswelt zu gewährleisten. Unter anderem wurde schon 1982 dem Rat ein Richtlinienvorschlag zur Teilzeitarbeit und Zeitarbeit vorgelegt, jedoch 1990 zurückgezogen und stattdessen drei separate Richtlinien zu atypischen Beschäftigungsverhältnissen vorgeschlagen.86 Später wurden das Europäische Rahmenabkommen zur Teilzeit, die Teilzeitarbeitsrichtlinie sowie hinsichtlich der gesetzlichen und betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit Richtlinien zur Gewährleistung der Gleichstellung erlassen.

