Der Entgeltfortzahlungsanspruch von Lehrlingen im Falle von Krankheit (Unglücksfall) oder Arbeitsunfall (Berufskrankheit) ist im Berufsausbildungsgesetz (BAG) geregelt und weist einige Besonderheiten gegenüber den Bestimmungen für Arbeiter und Angestellte auf. Wann bei einem Lehrling eine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit vorliegt, richtet sich allerdings nach den allgemeinen Bestimmungen, weshalb auf die allgemeinen Ausführungen in Kap. B.2., Rz 25 ff, verwiesen werden kann. Auch hinsichtlich der Höhe des fortzuzahlenden Entgelts, den Mitteilungs- und Nachweispflichten, der Unabdingbarkeit und der Günstigkeitsregelung verweist das Berufsausbildungsgesetz in § 17a Abs 7 BAG auf die entsprechenden Bestimmungen des EFZG.

