Auch im Bereich des Angestelltenrechts hängt die Beurteilung der Höchstdauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs des Arbeitnehmers davon ab, ob die Arbeitsunfähigkeit auf eine Krankheit (Unglücksfall) oder einen Arbeitsunfall (Berufskrankheit) zurückzuführen ist. Im Unterschied zu den Regelungen im EFZG ist jedoch für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach einem Arbeitsunfall kein eigenes Kontingent vorgesehen, sondern kommt es nur zu einer Erhöhung des (einheitlichen) Grundanspruches.

