Entsprechend der in § 2 EFZG angeordneten unterschiedlichen Rechtsfolgen ist bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit eines Arbeiters zunächst zu prüfen, ob diese auf eine Krankheit oder Unglücksfall (bzw. diesen gleichzuhaltende Kur- und Erholungsaufenthalte) zurückzuführen ist, oder auf einen Arbeitsunfall bzw. einer Berufskrankheit. Je nachdem ist die Dauer der Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers unterschiedlich ausgestaltet.

