Ist ein Arbeitnehmer wegen einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfalls (Berufskrankheit) oder eines von der Gebietskrankenkasse bewilligten Kur-, Erholungs- oder Rehabilitationsaufenthaltes an der Verrichtung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Dienste verhindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er die Arbeitsunfähigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat und diese dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet hat.

