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3. Haftung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

Kraft1. AuflOktober 2004

Was ist die Besonderheit des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes?

Die Grundidee des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) besteht darin, dass das typischerweise geringe Entgelt des Arbeitnehmers eine (teilweise) Verlagerung des Haftungsrisikos auf den Arbeitgeber erfordert. Aufgrund des Missverhältnisses zwischen Risiko und Entgelt ist es dem Arbeitnehmer in aller Regel auch nicht möglich und zumutbar, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

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