I. Der Weg zur Reform des Vorverfahrens
Jahre, Jahrzehnte, zum Großteil mehr als ein Jahrhundert lang, blieben die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Handhabung der Kriminalpolizei, also des Tätigwerdens der Sicherheitsexekutive1 im Dienste der Strafrechtspflege unverändert: Die Strafprozessordnung aus 1873, die - trotz umfangreicher Novellierung in vielen Bereichen - in sämtlichen die Tätigkeit der Kriminalpolizei regelnden Bestimmungen bis in das zweite Jahrtausend nahezu unverändert blieb, ArtV EGVG als kryptische Norm für das Tätigwerden der Verwaltungsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege und schließlich die beiden Gendarmeriegesetze aus 1894 und 1918.