I. Einleitung und Vorbemerkungen
1. Materielle und prozessuale Gerechtigkeit
„Die gesamte Rechtsordnung steht unter den verpflichtenden Anforderungen der Idee der Gerechtigkeit, aus der allein sich ihr Geltungsanspruch im normativen Sinn letztlich zu rechtfertigen vermag“ - stellt Larenz in seiner Methodenlehre fest1. Larenz meint damit die sog materielle Gerechtigkeit. Daneben gibt es auch die sog prozessuale Gerechtigkeit, die mit der materiellen Gerechtigkeit ein gemeinsames Ganzes bildet.
