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Die Fortentwicklung der Diversion durch die Rechtsprechung (Hans Valentin Schroll)

Schroll1. AuflSeptember 2006

I. Diversion und Miklau

Diversion und Miklau? Die Fragestellung ist eine bloß rhetorische, denn Diversion und Miklau sind geradezu ein symbiotisches Paar. Er war es, der in der Straflegislative mit der vorgeschlagenen Änderung des § 42 StGB11Mit der Einfügung des Folgenausgleichs als Parameter einer nachträglichen Minimierung des Erfolgsunrechts. durch das StRÄG 1987 die ersten Weichen für einen allgemein anwendbaren Tatausgleich gestellt hatte. Der Jubilar sorgte auch dafür, dass mit dem JGG 1988 die bis dahin als Justizexperiment vollzogene „Konfliktregelung“ als eine der diversionellen Erledigungen im Jugendstrafverfahren22In den bis dahin erstellten Entwürfen zu einem neuen JGG fehlte diese Diversionsmöglichkeit noch; vgl 1471 BlgNR 15. GP ; 23 BlgNR 16. GP . installiert wurde. Er war die treibende Kraft, ab 1992 den Justizversuch „Konfliktregelung bei Erwachsenen“ auf der Basis des § 42 StGB zu beginnen und sukzessive auszuweiten. Und unter seiner Leitung entwickelte die Straflegislativsektion den Entwurf zur Strafprozessnovelle 1999, mit der die Diversion als allgemein anwendbare Reaktionsmöglichkeit in die Rechtsordnung eingegliedert wurde. Diversion in Österreich ist also ohne die beharrliche Überzeugungsarbeit von Miklau gar nicht vorstellbar.

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