I. Diversion und Miklau
Diversion und Miklau? Die Fragestellung ist eine bloß rhetorische, denn Diversion und Miklau sind geradezu ein symbiotisches Paar. Er war es, der in der Straflegislative mit der vorgeschlagenen Änderung des § 42 StGB1 durch das StRÄG 1987 die ersten Weichen für einen allgemein anwendbaren Tatausgleich gestellt hatte. Der Jubilar sorgte auch dafür, dass mit dem JGG 1988 die bis dahin als Justizexperiment vollzogene „Konfliktregelung“ als eine der diversionellen Erledigungen im Jugendstrafverfahren2 installiert wurde. Er war die treibende Kraft, ab 1992 den Justizversuch „Konfliktregelung bei Erwachsenen“ auf der Basis des § 42 StGB zu beginnen und sukzessive auszuweiten. Und unter seiner Leitung entwickelte die Straflegislativsektion den Entwurf zur Strafprozessnovelle 1999, mit der die Diversion als allgemein anwendbare Reaktionsmöglichkeit in die Rechtsordnung eingegliedert wurde. Diversion in Österreich ist also ohne die beharrliche Überzeugungsarbeit von Miklau gar nicht vorstellbar.
