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Welche Veränderungen des Rechtsmittelverfahrens gegen Urteile erfordert das Strafprozessreformgesetz? (Eckart Ratz)

Ratz1. AuflSeptember 2006

I. Das StPRG und die Rechtsprechung des OGH

1. Allgemeines

Die im Titel gestellte Frage drückt eine Relation aus. Je weiter sich das StPRG11BGBl I2004/19. vom geltenden Rechtsmittelrecht entfernt und andere Akzente gesetzt hat, desto mehr muss nachfolgend das Rechtsmittelverfahren an das neue Recht angepasst werden. Nun hat das StPRG mit neuen Akzenten keineswegs gespart. Zugleich aber haben die Gesetzesverfasser behutsam darauf geachtet, die Vorzüge des österreichischen Strafverfahrens nicht unbedacht gleich mit über Bord zu werfen, Neues und Bewährtes eins werden zu lassen. Unmittelbar betroffen vom StPRG ist das Rechtsmittelverfahren gegen Urteile, dessen Vorzüge an dieser Stelle nicht abzuhandeln sind22Vgl zuletzt Lässig, Das Rechtsschutzsystem der StPO und dessen Effektuierung durch den OGH, ÖJZ 2006, 406; vgl auch Fuchs, Strafrecht im Wandel, in: 33. Ottensteiner Fortbildungsseminar. Schriftenreihe des BMJ, Bd 118 (2005), 5 (16 ff)., fast ausschließlich im Beweisrecht33Darüber hinaus ist § 281a StPO dem § 215 StPRG sprachlich anzugleichen und dieser in Klammer zu setzen. Eine Anpassung des Rechtsmittelverfahrens an das 11. Hauptstück über die Diversion ist nur betreffend der Paragraphenbezeichnung in Z 10a erforderlich. § 466 Abs 1 zweiter Satz StPO ist mit Blick auf § 57 Abs 2 dritter Satz StPRG obsolet.. Hier wurden nicht bloß der Text des geltenden Rechtsmittelrechts, sondern auch in der Judikatur des OGH entwickelte dogmatische Konzepte genau beobachtet und im Text der neuen Vorschriften berücksichtigt, sodass sich nachträgliche Korrekturen erübrigen und nur einige wenige unter III. angeführte Abstimmungen in den Z 2 und 3 des § 281 Abs 1 StPO erforderlich sind44Vgl Ratz, Wechselwirkungen zwischen Judikatur und Legislative im Strafprozessreformgesetz, ÖJZ 2005, 705..

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