I. Das StPRG und die Rechtsprechung des OGH
1. Allgemeines
Die im Titel gestellte Frage drückt eine Relation aus. Je weiter sich das StPRG1 vom geltenden Rechtsmittelrecht entfernt und andere Akzente gesetzt hat, desto mehr muss nachfolgend das Rechtsmittelverfahren an das neue Recht angepasst werden. Nun hat das StPRG mit neuen Akzenten keineswegs gespart. Zugleich aber haben die Gesetzesverfasser behutsam darauf geachtet, die Vorzüge des österreichischen Strafverfahrens nicht unbedacht gleich mit über Bord zu werfen, Neues und Bewährtes eins werden zu lassen. Unmittelbar betroffen vom StPRG ist das Rechtsmittelverfahren gegen Urteile, dessen Vorzüge an dieser Stelle nicht abzuhandeln sind2, fast ausschließlich im Beweisrecht3. Hier wurden nicht bloß der Text des geltenden Rechtsmittelrechts, sondern auch in der Judikatur des OGH entwickelte dogmatische Konzepte genau beobachtet und im Text der neuen Vorschriften berücksichtigt, sodass sich nachträgliche Korrekturen erübrigen und nur einige wenige unter III. angeführte Abstimmungen in den Z 2 und 3 des § 281 Abs 1 StPO erforderlich sind4.
