I. Der Europäische Gerichtshof als Zielscheibe
Wenn politische Eliten der Mitgliedstaaten die „Vorschriften der EU“ kritisieren, fördert dies zwar manchmal deren innerstaatliche Popularität, außer, es stellt sich heraus, dass die Vertreter dieses Landes - und manchmal sogar die Kritiker selbst an der Entstehung dieser Vorschriften beteiligt gewesen sind. Weil die Mitverantwortung der nationalen politischen Eliten am europäischen Geschehen immer stärker ins allgemeine Bewusstsein vordringt, nimmt die Neigung zu dieser Form der Kritik eher ab. „Risikoloser“ dagegen scheint es, solche Kritik an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg (im Folgenden: EuGH) zu richten2. Denn die politische Mitverantwortung etwa an einer unklaren und daher auslegungsbedürftigen Rechtslage ist nicht immer leicht rekonstruierbar und der EuGH kann sich gegen öffentliche Kritik kaum wehren, liegt doch seine Aufgabe - wie die jedes Gerichts - in der Rechtsprechung und nicht im öffentlichen Diskurs darüber.
