Art 63 SE-VO verweist hinsichtlich Auflösung und Abwicklung einer SE auf das Aktienrecht im Sitzstaat der SE (siehe AG VIII.).Neben den nationalen Bestimmungen für Aktiengesellschaften enthält auch die SE-VO Gründe, die zur Auflösung der SE führen können:Fehlen einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verschmelzung gemäß Art 25 und 26 SE-VO bei der Gründung durch Verschmelzung (Art 30 S 2 SE-VO);

