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E. Hauptversammlung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Kompetenzen

4280
Die Hauptversammlung der Aktionäre entscheidet gemäß Art 52 SE-VO über folgende Angelegenheiten:

Angelegenheiten, für die ihr durch die SE-VO selbst die alleinige Zuständigkeit übertragen wird. Dazu zählen insbesondere:Sitzverlegung (Art 8 Abs 6 SE-VO);

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