Die Hauptversammlung der Aktionäre entscheidet gemäß Art 52 SE-VO über folgende Angelegenheiten:
Angelegenheiten, für die ihr durch die SE-VO selbst die alleinige Zuständigkeit übertragen wird. Dazu zählen insbesondere:Sitzverlegung (Art 8 Abs 6 SE-VO);