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D. Vertretung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

4276
Da die Vertretung der SE in der SE-VO nicht geregelt ist, kommen diesbezüglich nationale Bestimmungen zur Anwendung. Für das dualistische System gilt § 71 AktG, für das monistische System § 43 SEG, wobei das SEG das Regelungskonzept des AktG übernommen hat5757 Kalss/Greda in Kalss/Hügel § 43 SEG Rz 1..

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