Das monistische System, das vor allem im angloamerikanischen Raum verbreitet ist, kennt - wie schon sein Name sagt - außer der Hauptversammlung nur ein einziges Organ, nämlich das sogenannte
Verwaltungsorgan (vgl Art 38 lit b SE-VO), das in Österreich als „Verwaltungsrat“ bezeichnet wird (§ 34 SEG). Dem Verwaltungsorgan obliegen die Leitung der SE, die Führung ihrer Geschäfte und die Vertretung der SE nach außen. Da dem österreichischen Aktienrecht ein monistisches System unbekannt ist, war der Gesetzgeber zur Erlassung entsprechender Vorschriften verpflichtet. Die §§ 38 bis 60 SEG, mit denen dieser Regelungsverpflichtung nachgekommen wurde, entsprechen allerdings insoweit nicht mehr einem reinen monistischen System, als die „laufenden Geschäfte“ (das sogenannte „Tagesgeschäft“) von geschäftsführenden Direktoren geführt werden (§ 56 SEG).