Der Ausdruck „Satzung der SE“ meint im Rahmen der SE-VO sowohl die Gründungsurkunde als auch die Satzung im eigentlichen Sinn, sofern diese von der Gründungsurkunde getrennt ist (Art 6 SE-VO).Die Satzung einer SE muss folgenden Mindestinhalt aufweisen:Firma und Sitz der Gesellschaft (§§ 5 Abs 1 SEG, 17 Z 1 AktG);

