Gemäß Art 7 SE-VO muss der Sitz der SE in dem Mitgliedstaat liegen, in dem sich die Hauptverwaltung der SE befindet („Einheitlichkeitsgebot“). § 5 Abs 1 SEG bestimmt hierzu in Gleichklang mit § 5 AktG, dass als Sitz nur ein Ort gewählt werden darf, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat oder an dem sich die Geschäftsleitung befindet bzw die Verwaltung geführt wird. Diese Regel entspricht der Rechtslage für Aktiengesellschaften. Es darf nur aus wichtigem Grund von ihr abgewichen werden (§ 5 lS SEG). Selbst dann aber muss der Sitz im Inland sein24.