Die Rechnungslegungspflichten variieren je nach Größe einer Kapitalgesellschaft. Auf diese Weise kommen kleine und mittelgroße AG in den Genuss gewisser Erleichterungen bei der Aufstellung des Anhangs (§ 242 UGB) und bei der Offenlegung (§ 279 UGB)554.§ 221 Abs 1 bis 3 UGB definiert hierzu die folgenden drei Größenklassen: