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A. Auflösung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Allgemeines

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Auflösung ist nicht gleichbedeutend mit der Beendigung der Gesellschaft, sondern bedeutet vielmehr nur, dass dann, wenn der Auflösung wie gewöhnlich die Liquidation folgt, anstelle des ursprünglichen Gesellschaftszwecks der Abwicklungszweck tritt26962696Vgl nur OGH SZ 69/94.. Die Beendigung stellt hingegen einen Doppeltatbestand dar, der Vermögenslosigkeit und Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch voraussetzt (dazu unten IX.B.). Auflösung und Beendigung fallen ausnahmsweise zusammen, wenn das Vermögen der Gesellschaft im Wege der (partiellen) Universalsukzession auf einen bestehenden oder neu gegründeten Rechtsträger übergeht, wie etwa bei der Verschmelzung, der übertragenden Umwandlung, der Verstaatlichung oder der Spaltung26972697 Koppensteiner § 84 GmbHG Rz 5..

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