Auflösung ist nicht gleichbedeutend mit der Beendigung der Gesellschaft, sondern bedeutet vielmehr nur, dass dann, wenn der Auflösung wie gewöhnlich die Liquidation folgt, anstelle des ursprünglichen Gesellschaftszwecks der
Abwicklungszweck tritt. Die
Beendigung stellt hingegen einen Doppeltatbestand dar, der Vermögenslosigkeit und Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch voraussetzt (dazu unten IX.B.). Auflösung und Beendigung fallen ausnahmsweise zusammen, wenn das Vermögen der Gesellschaft im Wege der (partiellen) Universalsukzession auf einen bestehenden oder neu gegründeten Rechtsträger übergeht, wie etwa bei der Verschmelzung, der übertragenden Umwandlung, der Verstaatlichung oder der Spaltung.