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B. Liquidation

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Änderung des Gesellschaftszwecks

3304
Der Auflösung einer Gesellschaft folgt regelmäßig deren Liquidation nach Maßgabe der entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen (§§ 89 ff GmbHG; §§ 205 ff AktG; §§ 66 ff dGmbHG; §§ 264 ff dAktG). Anderes gilt nur, sofern gesetzlich vorgesehen (§ 89 Abs 1 GmbHG)27452745Der Grund für besagte Ausnahmen liegt in den Fällen der Umwandlung, Verstaatlichung und Spaltung darin, dass es sich um Fälle der Gesamtrechtsnachfolge handelt, die eine Liquidation erübrigen und dem Gläubigerschutz auf andere Weise Rechnung getragen wird. Bei Vermögenslosigkeit fehlt es an einem der Liquidation zugänglichen Vermögen. Im Konkurs verdrängt - jedenfalls für die Dauer der Konkurswirkungen und unstreitig für den vom Konkursbeschlag betroffenen Bereich - die konkursrechtliche Liquidation die gesellschaftsrechtliche.. Die GmbH ändert ihren Zweck, sie nimmt nicht mehr als werbende Gesellschaft am Rechtsverkehr teil.

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