Der Auflösung einer Gesellschaft folgt regelmäßig deren Liquidation nach Maßgabe der entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen (§§ 89 ff GmbHG; §§ 205 ff AktG; §§ 66 ff dGmbHG; §§ 264 ff dAktG). Anderes gilt nur, sofern gesetzlich vorgesehen (§ 89 Abs 1 GmbHG). Die GmbH ändert ihren Zweck, sie nimmt nicht mehr als werbende Gesellschaft am Rechtsverkehr teil.