Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht (2007) Rz 32583258
Für einen durch ungegründete Anfechtung des Beschlusses der Gesellschaft entstehenden Schaden haften ihr die Kläger, denen böse Absicht oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, persönlich zur ungeteilten Hand (§ 42 Abs 7 GmbHG)26582658Näheres hierzu bei Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 403; siehe auch Koppensteiner § 42 GmbHG Rz 2, 16..