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L. Eintragung ins Firmenbuch

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Eintragung vor klageweiser Geltendmachung der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit

3260
Nichtige Beschlüsse dürfen nicht ins Firmenbuch eingetragen werden26612661OGH ecolex 1992, 337; SZ 67/199; Koppensteiner § 41 GmbHG Rz 18; Burgstaller in Jabornegg § 15 FBG Rz 7. Den Firmenbuchrichter trifft eine materielle Prüfungspflicht..

3261
Auch (schwebend) unwirksame Beschlüsse dürfen nicht ins Firmenbuch eingetragen werden26622662 Koppensteiner § 41 GmbHG Rz 42, mit dem Hinweis, dass Letzteres freilich dann nicht gilt, wenn gerade die Eintragung das letzte vollwirksamkeitsbegründende Element darstellt..

3262
Anfechtbare Beschlüsse sind, solange nicht durch eine erfolgreiche Anfechtung iSv § 41 GmbHG ihre Nichtigkeit ex tunc ausgesprochen wurde26632663Nach Ablauf der Anfechtungsfrist bleibt der Beschluss endgültig voll wirksam., wirksam und können demgemäß auch Gegenstand der Eintragung ins Firmenbuch sein26642664Dazu Koppensteiner § 41 GmbHG Rz 21, 23.. Für eine Verweigerung der Eintragung eines Beschlusses unter Hinweis auf seine Anfechtbarkeit besteht somit keine Grundlage26652665Vgl auch Koppensteiner § 41 GmbHG Rz 18.. Möglich und zulässig wäre es hingegen, die Eintragung angefochtener oder von ihm für anfechtbar gehaltener Beschlüsse bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist auszusetzen 26662666 Koppensteiner § 41 GmbHG Rz 23, 57.. Anders als bei nichtigen Beschlüssen kann die Anfechtbarkeit nur durch Klage, nicht aber einredeweise geltend gemacht werden; auch ein Rekurs gegen den Eintragungsbeschluss steht nicht offen26672667 Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 786; Koppensteiner § 41 GmbHG Rz 23; OGH SZ 67/194; SZ 69/255..

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