Nichtige Beschlüsse dürfen
nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.
Auch (schwebend)
unwirksame Beschlüsse dürfen
nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.
Anfechtbare Beschlüsse sind, solange nicht durch eine erfolgreiche Anfechtung iSv § 41 GmbHG ihre Nichtigkeit ex tunc ausgesprochen wurde, wirksam und können demgemäß auch Gegenstand der
Eintragung ins Firmenbuch sein. Für eine Verweigerung der Eintragung eines Beschlusses unter Hinweis auf seine Anfechtbarkeit besteht somit keine Grundlage. Möglich und zulässig wäre es hingegen, die Eintragung angefochtener oder von ihm für anfechtbar gehaltener Beschlüsse bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist
auszusetzen . Anders als bei nichtigen Beschlüssen kann die Anfechtbarkeit nur durch Klage, nicht aber einredeweise geltend gemacht werden; auch ein Rekurs gegen den Eintragungsbeschluss steht nicht offen.