Die Erhebung der Anfechtungsklage schiebt die Wirksamkeit des Beschlusses nicht hinaus. Vielmehr liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Geschäftsführer zu beurteilen, ob sie den Beschluss ausführen oder nicht2652. Gemäß § 42 Abs 4 GmbHG kann das Gericht auf Antrag des zur Anfechtung Befugten die Ausführung des angefochtenen Beschlusses durch einstweilige Verfügung (§§ 384 f EO) aufschieben, wenn ein der Gesellschaft drohender unwiederbringlicher Nachteil2653 glaubhaft gemacht wird2654.

