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J. Vorläufiger Rechtsschutz

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Die Erhebung der Anfechtungsklage schiebt die Wirksamkeit des Beschlusses nicht hinaus. Vielmehr liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Geschäftsführer zu beurteilen, ob sie den Beschluss ausführen oder nicht26522652 Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 419 mwN.. Gemäß § 42 Abs 4 GmbHG kann das Gericht auf Antrag des zur Anfechtung Befugten die Ausführung des angefochtenen Beschlusses durch einstweilige Verfügung (§§ 384 f EO) aufschieben, wenn ein der Gesellschaft drohender unwiederbringlicher Nachteil26532653Beispiele für beachtenswerte Nachteile iS dieser Norm, Koppensteiner § 42 GmbHG Rz 8 mwN (zB Auflösung der Gesellschaft, Vertragsabschlüsse auf Grundlage des anfechtbaren Beschlusses, satzungswidrige Unternehmensübertragung) sowie Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 398 f; vgl ferner Konecny, Einstweilige Verfügung 163 ff. glaubhaft gemacht wird26542654Ein aus einem Treuhandvertrag abgeleiteter Anspruch auf Unterlassung treuwidriger Stimmrechtsausübung kann nicht durch § 42 Abs 4 GmbHG gesichert werden, da sich diese Bestimmung nur auf Beschlüsse bezieht, die durch eine Klage auf Nichtigerklärung iSd § 42 GmbHG angefochten werden. Eine einstweilige Verfügung nach § 381 Z 2 EO, mit der dem Treuhänder die Ausübung des Stimmrechts untersagt wird, ist jedenfalls zulässig (OGH SZ 2004/8)..

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