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I. Sicherheitsleistung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

3254
Das Gericht kann auf Antrag anordnen, dass der Kläger wegen des der Gesellschaft drohenden Nachteils26502650Die Prozesskosten der Gesellschaft in einem Verfahren über eine Klage gemäß §§ 41 f GmbHG sind kein „der Gesellschaft drohender Nachteil“ iSv § 42 Abs 3 GmbHG (OGH SZ 2003/97); so auch Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 398; aA Koppensteiner § 42 GmbHG Rz 7, unter Berufung auch OGH JBl 1972, 432. eine von dem Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit zu leisten habe. Hierbei finden hinsichtlich der Festsetzung einer Frist zum Erlag, der eidlichen Bekräftigung der Unfähigkeit zum Erlag und der Folgen des Nichterlags die Vorschriften der ZPO über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten (§§ 56 ff ZPO) Anwendung (§ 42 Abs 3 GmbHG). Ein Antrag gemäß § 42 Abs 3 GmbHG hat regelmäßig nur dann Erfolg, wenn die Klage offenkundig unbegründet ist26512651So Koppensteiner § 42 GmbHG Rz 7, unter Hinweis ua auf OGH EvBl 1953/513..

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