Das Gericht kann auf Antrag anordnen, dass der Kläger wegen des der Gesellschaft drohenden Nachteils2650 eine von dem Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit zu leisten habe. Hierbei finden hinsichtlich der Festsetzung einer Frist zum Erlag, der eidlichen Bekräftigung der Unfähigkeit zum Erlag und der Folgen des Nichterlags die Vorschriften der ZPO über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten (§§ 56 ff ZPO) Anwendung (§ 42 Abs 3 GmbHG). Ein Antrag gemäß § 42 Abs 3 GmbHG hat regelmäßig nur dann Erfolg, wenn die Klage offenkundig unbegründet ist2651.

