Zuständig für die Klage ist ausschließlich der zur Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit zuständige Gerichtshof des Sitzes der Gesellschaft (§ 42 Abs 2 GmbHG; vgl § 83b Abs 2 JN).Für Feststellungsklagen iSv § 228 ZPO kommen die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften zum Tragen2648.

