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G. Prozessuales

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Bei der Anfechtungsklage nach § 41 GmbHG handelt es sich um eine Rechtsgestaltungsklage, nicht um eine Feststellungsklage26422642 Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 418 mwN.. In Bezug auf den Klageinhalt gilt § 226 ZPO. Im Klagegrund sind jene Tatsachen hinreichend zu konkretisieren, aus welchen sich die Mangelhaftigkeit des Beschlusses ergibt. Eine nachträgliche Erweiterung der Anfechtungsgründe als Teil des Klagegrundes würde somit eine Änderung des Streitgegenstands begründen; den prozessualen Regelungen über die Änderung des Streitgegenstands kommt in diesem Zusammenhang jedoch nur geringe Bedeutung zu, weil die Rsp (vgl OGH SZ 69/255) ein Nachschieben weiterer Anfechtungsgründe nach Ablauf der Einmonatsfrist des § 41 Abs 4 GmbHG für nicht möglich erachtet. Einer näheren Konkretisierung der geltend gemachten Anfechtungsgründe unter Beachtung der Prozessförderungspflicht auch erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung steht hingegen nichts entgegen (§ 235 Abs 4 ZPO). Ferner muss ein Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses gestellt werden. Möglich ist ferner die Anfechtung bloßer Beschlussteile26432643 Koppensteiner § 41 GmbHG Rz 54; zu den diesbezüglichen Möglichkeiten und Grenzen Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 397; vgl ferner OGH ecolex 1992, 242.. Nach überwiegender Auffassung kann der auf Nichtigerklärung gerichtete Antrag gegebenenfalls mit einem Antrag auf Feststellung des zutreffenden Beschlussergebnisses (zB Anfechtung wegen formeller Mängel wie fehlerhafter Stimmenzählung) verbunden werden26442644 Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 420; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 401 f; Gellis/Feil § 41 GmbHG Rz 21; Koppensteiner § 41 GmbHG Rz 54 mN, unter Hinweis auf die weitere Möglichkeit einer Verbindung von Anfechtung- und Beschlussfeststellungsklage mit einer auf Stimmabgabe gerichteten Leistungsklage (§ 39 GmbHG Rz 14: Voraussetzung stellt Stimmpflicht im gegebenen Fall dar); OGH wbl 1998, 269..

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