Bei der Anfechtungsklage nach § 41 GmbHG handelt es sich um eine Rechtsgestaltungsklage, nicht um eine Feststellungsklage2642. In Bezug auf den Klageinhalt gilt § 226 ZPO. Im Klagegrund sind jene Tatsachen hinreichend zu konkretisieren, aus welchen sich die Mangelhaftigkeit des Beschlusses ergibt. Eine nachträgliche Erweiterung der Anfechtungsgründe als Teil des Klagegrundes würde somit eine Änderung des Streitgegenstands begründen; den prozessualen Regelungen über die Änderung des Streitgegenstands kommt in diesem Zusammenhang jedoch nur geringe Bedeutung zu, weil die Rsp (vgl OGH SZ 69/255) ein Nachschieben weiterer Anfechtungsgründe nach Ablauf der Einmonatsfrist des § 41 Abs 4 GmbHG für nicht möglich erachtet. Einer näheren Konkretisierung der geltend gemachten Anfechtungsgründe unter Beachtung der Prozessförderungspflicht auch erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung steht hingegen nichts entgegen (§ 235 Abs 4 ZPO). Ferner muss ein Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses gestellt werden. Möglich ist ferner die Anfechtung bloßer Beschlussteile2643. Nach überwiegender Auffassung kann der auf Nichtigerklärung gerichtete Antrag gegebenenfalls mit einem Antrag auf Feststellung des zutreffenden Beschlussergebnisses (zB Anfechtung wegen formeller Mängel wie fehlerhafter Stimmenzählung) verbunden werden2644.

