Die Nichtigkeitsklage muss binnen eines Monats vom Tag der Absendung der Kopie iSv § 40 Abs 2 GmbHG erhoben werden (§ 41 Abs 4 GmbHG)2631. Mit der Neufassung dieser Bestimmung durch BGBl 1996/304 wurde die Chance auf Fristwahrung vergrößert, läuft diese nunmehr nicht schon ab der Eintragung in das Protokollbuch. Diese Frist stellt eine materiellrechtliche Ausschlussfrist dar, die nur gewahrt ist, wenn die Klage vor Fristablauf bei Gericht eingelangt ist2632. Ihr Lauf wird durch die verhandlungsfreie Zeit (§ 222 ff ZPO) weder gehemmt noch unterbrochen (§ 225 ZPO gilt nicht). Nach allgemeinen Grundsätzen wird aber auch hier eine Fristhemmung für die Dauer ernsthafter Streitbeilegungsverhandlungen bejaht werden können2633. Die Präklusivfrist des § 41 Abs 4 GmbHG ist von Amts wegen zu beachten und weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch das Gericht verlängerbar2634.

