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E. Passivlegitimation und Vertretung der Gesellschaft im Rechtsstreit

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

3244
Gemäß § 42 Abs 1 GmbHG ist die Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter gegen die Gesellschaft als Passivlegitimierte zu richten26362636Vgl auch OGH SZ 69/94; Koppensteiner § 42 GmbHG Rz 2, arg Zurechenbarkeit der Beschlüsse zur Gesellschaft, da sie Organverhalten darstellen..

3245
Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer, wenn jedoch die Geschäftsführer selbst klagen, durch den Aufsichtsrat vertreten.

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