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C. Aktivlegitimation

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Klagebefugnis der Gesellschafter

3235
Klagelegitimiert ist nach § 41 Abs 2 S 1 GmbHG

jeder Gesellschafter, der in der Versammlung der Gesellschafter erschienen ist und gegen den Beschluss Widerspruch 26202620Von einem Widerspruch ist stets dann auszugehen, wenn der Gesellschafter deutlich zum Ausdruck bringt, dass er die Beschlussfassung für unzulässig hält; er kann bis zum Schluss der Generalversammlung erklärt werden. Hierzu Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 381 f; Thöni, GesRZ 1997, 209 ff; Koppensteiner § 41 GmbHG Rz 46; OGH SZ 58/88; SZ 41/134. zu Protokoll gegeben hat,sowie jeder nicht erschienene Gesellschafter,

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