Gemäß § 35 Abs 1 GmbHG unterliegen nachstehend aufgelistete Gegenstände der
Beschlussfassung der Gesellschafter; ferner behält das GmbHG (vgl § 35 Abs 1 S 1 GmbHG) auch noch an anderen Stellen bestimmte Angelegenheiten der Entscheidung der Gesellschafter vor (so etwa Satzungsänderungen, insbesondere Änderung des Stammkapitals, Auflösung, Verschmelzung, Umwandlung, Spaltung, Abschluss von Unternehmensverträgen, Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern, Wahl des Abschlussprüfers, Bestimmung einer zur Aufbewahrung der Bücher nach Beendigung der Gesellschaft zuständigen Person).