Die Gesamtheit der Gesellschafter stellt das oberste (willensbildende) Organ der GmbH dar. Nicht zuletzt hierin spiegelt sich das personalistische Element dieser Gesellschaftsform deutlich wider. Im Gegensatz zur Hauptversammlung bei der AG - wo diese nur mittelbar über den Aufsichtsrat Einfluss nehmen kann und auf die Fassung eines Misstrauensvotums beschränkt ist - obliegt grundsätzlich ihr die Kompetenz zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer (zur nicht unumstrittenen Ansicht, ob diese Kompetenz übertragbar ist siehe IV.D.). Ferner kann sie durch Weisungen unmittelbar auf die laufende Geschäftsführung Einfluss nehmen und ist nicht auf Grundsatzbeschlüsse beschränkt oder auf die ihr ausdrücklich zur Entscheidung vorgelegten Angelegenheiten.