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C. Wege der Beschlussfassung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

3153
Die Beschlüsse der Gesellschafter können auf dreierlei Weise zustande kommen:

1. Generalversammlung

3154
Die Generalversammlung (Gesellschafterversammlung) setzt sich (nur) aus den Gesellschaftern zusammen.

3155
Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens 1/10 des Stammkapitals anwesend sein (Präsenzquorum von 10%); sonst ist eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist (§ 38 Abs 6 und 7 GmbHG).

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