Wie die Geschäftsführer müssen auch die Mitglieder des Aufsichtsrats natürliche voll geschäftsfähige Personen sein (§ 30a Abs 1 GmbHG). Von der Tätigkeit als Aufsichtsrat sind somit juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften (OG, KG, EWIV2200) ausgeschlossen.Mitglied des Aufsichtsrats kann ferner nicht sein (§ 30a Abs 2 GmbHG), wer

