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C. Ausschlussgründe

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

3048
Wie die Geschäftsführer müssen auch die Mitglieder des Aufsichtsrats natürliche voll geschäftsfähige Personen sein (§ 30a Abs 1 GmbHG). Von der Tätigkeit als Aufsichtsrat sind somit juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften (OG, KG, EWIV22002200Da die GesBR, selbst wenn sie Außengesellschaft ist, nicht Träger eigener Rechte und Pflichten sein kann, kommt freilich auch sie nicht als Aufsichtsratsmitglied in Betracht. HM; kritisch dazu jüngst Steiner, RdW 2007/293.) ausgeschlossen.

3049
Mitglied des Aufsichtsrats kann ferner nicht sein (§ 30a Abs 2 GmbHG), wer

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