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B. Zusammensetzung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

3044
Gemäß § 30 GmbHG besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern. Dabei gilt es zu beachten, dass sich diese Vorschrift nur auf Kapitalvertreter (Eigentümervertreter) bezieht (arg § 110 Abs 4 Z 1 iVm Abs 3 S 2 ArbVG)21902190 Koppensteiner § 30 GmbHG Rz 1; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht2 I Rz 4/48; Schiemer in Schiemer/Jabornegg/Strasser § 86 AktG Anm 3.1; Gellis/Feil § 29 GmbHG Rz 5.. Es können auch mehr Mitglieder bestellt werden, soweit dies nicht einer Regelung der Mitgliederzahl im Gesellschaftsvertrag widerspricht21912191Eine Bestellung von mehr als in der Satzung vorgesehenen Aufsichtsratsmitgliedern wäre anfechtbar. Dazu Koppensteiner § 30 GmbHG Rz 3 mwN.. Enthält die Satzung keine diesbezügliche Regelung, dann entscheiden die Gesellschafter im gesetzlichen Rahmen über die Zahl der Mitglieder21922192 Koppensteiner § 30 GmbHG Rz 3.. Eine Satzungsbestimmung, wonach der Aufsichtsrat aus weniger als drei Kapitalvertretern bestehen soll, wäre unwirksam21932193 Koppensteiner § 30 GmbHG Rz 1.. § 110 ArbVG ist auch für einen fakultativen Aufsichtsrat zwingend (siehe schon oben)21942194OGH 27.10.2006, 9 ObA 130/05s..

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