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A. Einrichtung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Arten

3036
In gewissen Fällen schreibt das Gesetz die Bestellung eines Aufsichtsrats vor (obligatorischer Aufsichtsrat; § 29 Abs 1 GmbHG). Davon abgesehen kann der Gesellschaftsvertrag die Bestellung eines Aufsichtsrats anordnen oder durch Gesellschafterbeschluss zulassen (fakultativer Aufsichtsrat; § 29 Abs 6 GmbHG).

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