In gewissen Fällen schreibt das Gesetz die Bestellung eines Aufsichtsrats vor (
obligatorischer Aufsichtsrat; § 29 Abs 1 GmbHG). Davon abgesehen kann der Gesellschaftsvertrag die Bestellung eines Aufsichtsrats anordnen oder durch Gesellschafterbeschluss zulassen (
fakultativer Aufsichtsrat; § 29 Abs 6 GmbHG).