Die Aufsichtsratsmitglieder (Kapitalvertreter iSv § 30 GmbHG) werden durch
Gesellschafterbeschluss gewählt (§ 30b Abs 1 S 1 GmbHG; vgl auch § 87 AktG); eine Wiederwahl ist möglich. Die diesbezügliche Zuständigkeit der Gesellschafter ist
zwingend . Für den Beschluss reicht
einfache Mehrheit, doch kann die Satzung ein qualifiziertes Quorum vorsehen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze über die Beschlussfassung.