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D. Bestellung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Bestellung der Kapitalvertreter

3052
Die Aufsichtsratsmitglieder (Kapitalvertreter iSv § 30 GmbHG) werden durch Gesellschafterbeschluss gewählt (§ 30b Abs 1 S 1 GmbHG; vgl auch § 87 AktG); eine Wiederwahl ist möglich. Die diesbezügliche Zuständigkeit der Gesellschafter ist zwingend 22092209IdS Koppensteiner § 30b GmbHG Rz 1 mwN; Gellis/Feil § 30b GmbHG Rz 1; anders die deutsche Rechtslage; vgl nur Lutter/Hommelhoff § 52 dGmbHG Rz 6.. Für den Beschluss reicht einfache Mehrheit, doch kann die Satzung ein qualifiziertes Quorum vorsehen22102210 Koppensteiner § 30b GmbHG Rz 2; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht2 I Rz 4/92; Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 245; Gellis/Feil § 30b GmbHG Rz 1.. Es gelten die allgemeinen Grundsätze über die Beschlussfassung22112211Näheres bei Koppensteiner § 30b GmbHG Rz 2 (Schriftlichkeit ist zulässig, Stimmbindungsverträge ebenso)..

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