Die GmbH wird durch die Geschäftsführer
gerichtlich und
außergerichtlich vertreten (§ 18 Abs 1 GmbHG). Der Geschäftführer stellt das notwendige Vertretungsorgan der Gesellschaft dar. Anders als beim Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten handelt es sich hierbei um keine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung, sondern um
organschaftliche Vertretung, die sich dadurch kennzeichnet, dass das rechtsgeschäftliche Handeln des organschaftlichen Vertreters als
eigenes Handeln der Gesellschaft gilt; ein Vollmachtsverhältnis liegt nicht vor. Die organschaftliche Vertretungsmacht der Geschäftsführer stellt sich insoweit als ausschließlich dar, als in dem von ihr umfassten Bereich die Gesellschaft von keinem anderen Organ (Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung, einziger Gesellschafter) vertreten werden kann; hiervon ist die Möglichkeit der Gesamtvertretung, Vertretung nur durch Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer (§ 18 Abs 2 GmbHG) zu unterscheiden.