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J. Geschäftsführung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Gesetzliche und privatautonome Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis

a) Allgemeines

2882
Wie schon angesprochen, bezieht sich § 20 Abs 1 GmbHG über ihren Wortlaut hinaus auf die Geschäftsführungsbefugnis. Danach sind die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet alle Beschränkungen einzuhalten, die in dem Gesellschaftsvertrag, durch Beschluss der Gesellschafter oder in einer für die Geschäftsführer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrats für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind.

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