Wie schon angesprochen, bezieht sich § 20 Abs 1 GmbHG über ihren Wortlaut hinaus auf die Geschäftsführungsbefugnis. Danach sind die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet alle
Beschränkungen einzuhalten, die in dem
Gesellschaftsvertrag, durch
Beschluss der Gesellschafter oder in einer für die Geschäftsführer verbindlichen
Anordnung des Aufsichtsrats für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind.